Warum die Elektrifizierung des Verkehrs nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 (RLS‑19), schalltechnisch nichts bringt!
- Kevin On

- 10. Apr.
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Viele Kommunen setzen große Hoffnungen in die Elektrifizierung des Verkehrs: leiserer Verkehr durch mehr Elektrofahrzeuge. Aus schalltechnischer Sicht ist diese Annahme jedoch trügerisch.
Für die Beurteilung von Straßenverkehrslärm gilt in Deutschland verbindlich die 16. BImSchV. Grundlage der Berechnung sind die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS‑19 aus dem Jahr 2019. Diese Richtlinien definieren Emissionsansätze für den Verkehrslärm und bilden damit die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für Bebauungspläne, Genehmigungen und Lärmschutzmaßnahmen.
Ein entscheidender Punkt wird dabei häufig übersehen:
Die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte, auf der die RLS‑19 basieren, stammt aus Verkehrserhebungen und Messungen aus den 2010er‑Jahren. Zu diesem Zeitpunkt spielten Elektrofahrzeuge im realen Straßenverkehr praktisch keine Rolle. Sie sind in den Emissionsansätzen daher faktisch nicht abgebildet.
Das hat klare Konsequenzen: Eine steigende Anzahl an Elektrofahrzeugen führt rechnerisch nicht zu geringeren Beurteilungspegeln. Selbst innerstädtisch und selbst bei Tempo 30 bleibt der Beurteilungspegel nach RLS‑19 unverändert.
Die Begründung ist einfach: Ab etwa 30 km/h dominiert nicht mehr der Antrieb, sondern das Reifen‑Fahrbahn‑Geräusch; bei höheren Geschwindigkeiten kommen Windgeräusche hinzu. Genau diese Geräusche werden auch von Elektrofahrzeugen in vergleichbarer Höhe erzeugt wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Neuere Studien zeigen aber, dass Elektrofahrzeuge im Geschwindigkeitsbereich von etwa 20 bis 40 km/h lärmtechnische Vorteile aufweisen können und dass Motorengeräusche subjektiv als lästiger empfunden werden.
Diese Effekte finden im derzeit geltenden Rechenverfahren jedoch keine Berücksichtigung. Auf chinesischen Straßen lässt sich allerdings beobachten, wie leise Innenstädte sein können, wenn der Anteil an Elektrofahrzeugen deutlich überwiegt.
Für Städte, Gemeinden und Projektentwickler in Deutschland bedeutet das: Wer sich allein auf Elektromobilität verlässt, wird schalltechnisch keine Entlastung nachweisen können. Im Bauleitplan‑ und Genehmigungsverfahren zählt nicht der Stand der Technik, sondern das rechnerische Ergebnis nach dem geltenden Regelwerk.




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