Keine Angst vor schalltechnischen Festsetzungen in Bebauungsplänen.
- Kevin On

- 10. März
- 1 Min. Lesezeit
Wie Einzelnachweise Ihre Vorhaben ermöglichen können!
Viele lassen sich von schalltechnischen Festsetzungen in Bebauungsplänen verunsichern. Doch nicht jede schalltechnische Festsetzung ist starr und in allen Fällen zwingend gültig.
Und ehrlich gesagt verstehe ich bis heute nicht, warum manche Schallgutachter ihre Festsetzungen so formulieren, als wären sie die absolute Wahrheit und ein Naturgesetz.
In meiner täglichen Praxis lasse ich bewusst immer eine Hintertür offen. Warum? Weil ich Planungsspielräume für zukünftige Entwicklungen und Fortschritte in der Bautechnik ermöglichen möchte.
Die Wahrheit ist, dass im Schallschutz oft nach dem Giesskannenprinzip gearbeitet werden muss. Um eine Festsetzung zu formulieren, braucht es Annahmen, die für die meisten Fälle gelten müssen. Diese Regulierung ist auch fachlich richtig und notwendig. Aber innerhalb einer schalltechnischen Festsetzung sind in bestimmten Fällen auch schalltechnische Einzelnachweise möglich.
Es gibt einen Ermessensspielraum. Und solange der Einzelfall nachweislich fachlich und rechtlich begründet ist und gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind und sich niemand beschwert, ist doch alles in Ordnung.
Im Einzelfall zeigt sich nämlich die Kompetenz des Einzelnen und wie wichtig ein differenziertes Vorgehen ist, statt starre Vorgaben ohne Kontext durchzudrücken.
Mein Appell an Gemeinden, Städte, Architekten, Bauentwickler und Bauherren: Schalltechnische Festsetzungen sollen schützen, nicht blockieren. Nutzen Sie den Rahmen, den der Einzelnachweis bietet. Gute Lösungen entstehen dort, wo Fachwissen und Regulierungen zusammenkommen.
Nachfolgend eine schalltechnische Festsetzung in einem Bebauungsplan von mir, der mittlerweile rechtskräftig ist.
Falls Sie Hilfe benötigen. Ich biete eine kostenlose Erstberatung an, Sie können mich gerne kontaktieren.



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